§ 38 JAG NRW - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JAG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 315
(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen. Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Verlängerung ist die Referendarin oder der Referendar zu hören.
(2) Wird die Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt für mehr als einen Monat unterbrochen, soll der Ausbildungsabschnitt angemessen verlängert werden.