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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 43a JAG NRW - Arbeitsgemeinschaften bei einer Teilzeitbeschäftigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Amtliche Abkürzung
JAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
315

(1) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung richtet sich die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft nach der Regelung des § 43. Eine anteilige Reduktion der Teilnahme erfolgt nicht.

(2) Die ungekürzte Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften wird dadurch ausgeglichen, dass während der Zuweisung zu einer Station nach § 35b Absatz 1 oder der ununterbrochenen Freistellung nach § 35b Absatz 2 keine Zuweisung zu einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt.