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§ 37 JAG NRW - Ausbildungslehrgänge; ausbildungsfördernde Veranstaltungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Amtliche Abkürzung
JAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
315

(1) Während des Vorbereitungsdienstes können unter Anrechnung auf die Ausbildungsabschnitte Ausbildungslehrgänge bis zur Gesamtdauer von drei Monaten durchgeführt werden.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften bei einem Landgericht werden für die Dauer von einem Monat als Einführungslehrgang zur Vorbereitung auf die Ausbildung bei einem Gericht in Zivilsachen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) und für die Dauer von einer weiteren Woche als Einführungslehrgang zur Vorbereitung auf die Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem ordentlichen Gericht in Strafsachen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) ausgestaltet. Für diese Zeiten kann eine Ausbildung in der Praxis entfallen. Die Einrichtung von weiteren Ausbildungslehrgängen regelt das für die Justiz zuständige Ministerium; soweit deren Geschäftsbereiche betroffen sind, geschieht dies im Einvernehmen mit den Rechtsanwaltskammern oder dem für Inneres zuständigen Ministerium.