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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 2 BesVersAnpG 2013/2014 NRW - Anpassung der Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2013/2014 NRW)
Amtliche Abkürzung
BesVersAnpG 2013/2014 NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R, W und der fortgeltenden Besoldungsordnungen C und H sowie die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, werden für die Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10

    ab dem 1. Januar 2013 um 2,65 Prozent,

    ab dem 1. Januar 2014 um 2,95 Prozent,

  2. 2.

    der Besoldungsgruppen A 11 und A 12

    ab dem 1. Januar 2013 um 1,0 Prozent,

    ab dem 1. Mai 2013 um 0,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 30 Euro,

    ab dem 1. Januar 2014 um 1,0 Prozent,

    ab dem 1. Mai 2014 um 0,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 40 Euro,

  3. 3.

    der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnungen B, R, W und der fortgeltenden Besoldungsordnungen C und H

    ab dem 1. September 2013 um 1,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 30 Euro,

    ab dem 1. September 2014 um 1,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 40 Euro

erhöht.

§ 2 des Gesetzes zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) findet auf die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 keine Anwendung.

(2)

(2) Für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter werden folgende Bezüge wie folgt erhöht:

  1. 1.

    ab 1. Januar 2013 um 2,65 Prozent und ab 1. Januar 2014 um 2,95 Prozent

    1. a)

      der Familienzuschlag,

    2. b)

      der Anrechnungsbetrag nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234),

    3. c)

      die Amtszulagen, die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der weiter geltenden Besoldungsordnung C,

    4. d)

      die Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774),

    5. e)

      die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798),

    6. f)

      die Amtszulagen von Richterinnen und Richtern nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) geändert worden ist.

  2. 2.

    ab 1. Januar 2013 um 50 Euro und ab 1. Januar 2014 um 2,95 Prozent die Anwärtergrundbeträge und die Unterhaltsbeihilfen,

  3. 3.

    ab 1. Januar 2013 um 2,25 Prozent und ab 1. Januar 2014 um 2,51 Prozent der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

  4. 4.

    ab dem 1. September 2013 und ab dem 1. September 2014 um jeweils 1,3 Prozent die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der weiter geltenden Besoldungsordnung C sowie die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H.

(3) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen in der für 2013 und ab 2014 maßgeblichen Höhe siehe Bek. d. Finanzministeriums v. 20.11.2014 (MBl. NRW. S. 714)

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486)

Vom 18. Juni 2014 (GV. NRW. S. 496)

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 -VerfGH 21/13 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Artikel 1 §§ 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486) ist mit Artikel 4 Absatz 1 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Bezüge der Besoldungs- und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 sowie der Besoldungsordnungen B, C, H, R und W betroffen sind.

Die Entscheidung hat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzeskraft.