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  • ab 17.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 31 KatSG - Kostenersatz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

(1) Die Katastrophenschutzbehörden können Ersatz der ihnen durch Maßnahmen der Abwehr von Katastrophen und Großschadenslagen entstandenen Kosten verlangen

  1. 1.

    von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Katastrophe oder Großschadenslage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;

  2. 2.

    von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Katastrophe oder Großschadenslage durch den Betrieb eines Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist, sowie von der Ersatzpflichtigen oder dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung. Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters, so ist sie oder er anstelle der Halterin oder des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt die Halterin oder der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch ihr oder sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Benutzerin oder der Benutzer von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihr oder ihm das Fahrzeug von der Halterin oder dem Halter überlassen worden ist. Die Sätze 2 und 3 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden;

  3. 3.

    von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Benutzerin oder dem Benutzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Katastrophe oder Großschadenslage durch

    1. a)

      die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937; 1997 I S. 447), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

    2. b)

      die Beförderung von gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

    3. c)

      den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

    entstanden ist.

(2) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist ausgeschlossen, wenn die Katastrophe oder Großschadenslage durch höhere Gewalt verursacht worden ist.

(3) Kostenerstattungsansprüche auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Sind zum Ersatz derselben Kosten mehrere Personen verpflichtet, so haften diese als Gesamtschuldner.