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  • ab 17.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 29 KatSG - Kosten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

(1) Die anerkannten privaten Hilfsorganisationen tragen die ihnen durch die Mitwirkung im Katastrophenschutz entstehenden Kosten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Kosten der gemäß § 27 und § 28 zu treffenden Maßnahmen tragen die Betreiberinnen und Betreiber.