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  • ab 17.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 32 KatSG - Verarbeitung personenbezogener Daten der am Katastrophenschutz beteiligten Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

(1) Die Katastrophenschutzbehörden dürfen zum Zweck der Katastrophenvorsorge und Katastrophenabwehr sowie zur Feststellung und Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen von

  1. 1.

    den Einsatzkräften des Katastrophenschutzes,

  2. 2.

    den sonstigen im Katastrophenschutz beteiligten Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Katastrophenabwehr benötigt werden,

  3. 3.

    den Personen, die gemäß § 17 Absatz 1 in Anspruch genommen werden können,

  4. 4.

    den ungebundenen Helferinnen und Helfern gemäß § 17 Absatz 3,

  5. 5.

    den Betreiberinnen und Betreibern von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential gemäß § 27,

  6. 6.

    den Betreiberinnen und Betreibern Kritischer Infrastrukturen gemäß § 28,

  7. 7.

    den zum Kostenersatz gemäß § 31 Verpflichteten und

  8. 8.

    den sonstigen Verantwortlichen für andere Einrichtungen, bei denen Katastrophen entstehen können,

personenbezogene Daten verarbeiten, soweit diese zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Diese personenbezogenen Daten dürfen an die im Einsatzfall im Katastrophenschutz mitwirkenden Stellen übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(2) Zu den personenbezogenen Daten nach Absatz 1 zählen:

  1. 1.

    Name und Vorname,

  2. 2.

    Geburtsdatum,

  3. 3.

    Anschrift,

  4. 4.

    Tätigkeit,

  5. 5.

    Telefonnummer,

  6. 6.

    Angaben über die körperliche Tauglichkeit und Eigenschaften,

  7. 7.

    Angaben über die Trägerin oder den Träger des Katastrophenschutzes, die Einheit oder Einrichtung und wahrgenommenen Funktionen bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzes,

  8. 8.

    Aus- und Fortbildungslehrgänge,

  9. 9.

    Spezialkenntnisse,

  10. 10.

    Beschäftigungsstelle und Bankverbindung.

(3) Bei der Erfüllung von Entschädigungs- und Erstattungsansprüchen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und § 22 Absatz 2 dürfen die zur Erstattung Verpflichteten personenbezogene Daten in dafür erforderlichem Umfang verarbeiten. Hierzu zählen folgende personenbezogene Daten:

  1. 1.

    die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten,

  2. 2.

    Name und Anschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers und

  3. 3.

    Höhe und Art des Anspruchs sowie die Bankverbindung.

(4) Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit besteht keine Pflicht zur Information der von der Datenerhebung betroffenen Person nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und hat die betroffene Person kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679.

(5) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt neben der Verordnung (EU) 2016/679 im Übrigen das Berliner Datenschutzgesetz soweit Sachverhalte betroffen sind, die in den Absätzen 1 bis 4 nicht oder nicht abschließend geregelt sind.