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  • ab 17.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 30 KatSG - Zuwendungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

Das Land Berlin gewährt den anerkannten privaten Hilfsorganisationen für ihre Mitwirkung im Katastrophenschutz Zuwendungen zu den Aufwendungen, die ihnen insbesondere durch Katastrophenschutzübungen, Beschaffung und Unterhaltung zusätzlicher Ausstattung sowie die erforderliche Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer entstehen.