§ 5 STGV - Reisebeihilfen für Familienheimfahrten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen (Saarländische Trennungsgeldverordnung - STGV)
- Amtliche Abkürzung
- STGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-10-3
(1) Ein Beamter, der
- 1.
mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
- 2.
mit einem Verwandten bis zum vierten Grade, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grade, einem Adoptiv- oder Pflegekind, Adoptiv- oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung - nicht nur vorübergehend - Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder
- 3.
mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf,
erhält für jeden halben Monat, in den Fällen des § 7 Abs. 2 für jeden Monat des Bezuges von Trennungsgeld nach § 4 eine Reisebeihilfe für eine Familienheimfahrt.
(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Beamte erhalten, soweit sie das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für jeden halben Monat, in anderen Fällen für jeden Monat des Bezuges von Trennungsgeld nach § 4 eine Reisebeihilfe.
(3) Ist die Familienheimfahrt nicht innerhalb des maßgebenden Anspruchszeitraums durchgeführt oder innerhalb des anschließenden Anspruchszeitraums nachgeholt worden, so erlischt der Anspruch auf Reisebeihilfe.
(4) Fallen bei einem Beamten die Voraussetzungen weg, die zur Gewährung einer Reisebeihilfe für jeden halben Monat berechtigen, und hat er nur noch für jeden Monat Anspruch auf eine Reisebeihilfe, so beginnt der für die Gewährung maßgebende neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisher maßgebenden Anspruchszeitraums. Hat ein Beamter, dem bisher für jeden Monat eine Reisebeihilfe zustand, Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für jeden halben Monat, so beginnt der maßgebende neue Anspruchszeitraum mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind; für den vorhergehenden nicht vollen Anspruchszeitraum wird eine Reisebeihilfe nicht gewährt.
(5) Als Reisebeihilfe werden die notwendigen Fahrkosten für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel in Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge im Eisenbahnverkehr vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet. Bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge werden die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. In besonderen Fällen können die Auslagen für die Benutzung eines Flugzeuges erstattet werden. Besondere Fälle sind insbesondere dann gegeben, wenn die Benutzung eines Flugzeuges wirtschaftlicher ist oder außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einer schnellstmöglichen Familienheimfahrt zwingen.
(6) Benutzt der Beamte für die Familienheimfahrt ein anderes Beförderungsmittel, so werden ihm die Kosten bis zur Höhe der Kosten erstattet, die beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach Absatz 5 Satz 1 hätten erstattet werden können; § 6 Abs. 3 und 4 des Saarländischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend.
(7) Unternimmt der in Absatz 1 bezeichnete Beamte die Familienheimfahrt nicht nach seinem Wohnort, sondern nach einem anderen Ort, an dem sich der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, ein Kind oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3 - eine der dort bezeichneten Personen aufhält, so werden die Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten erstattet, die für die Fahrt nach dem Wohnort zu erstatten gewesen wären. Das gilt auch für den in Absatz 2 bezeichneten Beamten, der an einem anderen Ort als seinem Wohnort seine Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Pflegeeltern oder seinen Vormund besucht.
(8) Lässt der in Absatz 1 bezeichnete Beamte seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Lebenspartner, sein Kind oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3 - eine der dort bezeichneten Personen zu sich kommen, so wird ihm für diese Reise eine Reisebeihilfe bis zur Höhe der Kosten gewährt, die für die Familienheimfahrt des Beamten zu erstatten gewesen wären; § 4 Abs. 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Hat ein Angehöriger den Beamten deshalb besucht, weil dieser wegen einer schweren Erkrankung die Familienheimfahrt nicht antreten konnte, so werden als Reisebeihilfe die für den Angehörigen niedrigsten Fahrkosten (Absätze 5 und 6) erstattet; § 4 Abs. 4 Satz 3 findet keine Anwendung. Die Reisebeihilfen für Besuchsreisen eines Angehörigen sind auf die dem Beamten zustehende Zahl von Reisebeihilfen anzurechnen Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Beamten kann diesem eine zusätzliche Reisebeihilfe oder eine Reisebeihilfe schon dann gewährt werden, wenn Trennungsgeld für eine kürzere Zeit als einen Monat zusteht. Die Sätze 1 bis 4 gelten für den in Absatz 2 bezeichneten Beamten entsprechend, wenn er eine in Absatz 7 Satz 2 aufgeführte Person zu sich kommen lässt.
(9) Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind die beim Ortszuschlag nach dem Saarländischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. Ausgenommen sind Pflegekinder, für deren Unterhalt und Erziehung von anderer Seite laufend ein höherer Betrag als das Vierfache des niedrigsten Satzes des Kindergeldes monatlich gezahlt wird, ferner Enkel, für deren Unterhalt vorrangig eine andere Person gesetzlich verpflichtet ist, und Geschwister.
(10) Der für die Gewährung einer Reisebeihilfe maßgebende Zeitraum wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 durch die Tage der Dienstantrittsreise (§ 16 Abs. 1 des Saarländischen Reisekostengesetzes) und durch die zwischen dem Ende der vorausgegangenen dienstlichen Maßnahme und dem Dienstantritt am neuen Dienstort liegenden allgemein dienstfreien Tage (Samstag, Sonn- und Feiertage) nicht unterbrochen. Wird in diesem Falle eine am bisherigen Dienstort nicht in Anspruch genommene Familienheimfahrt vom neuen Dienstort aus durchgeführt, so ist dieser Dienstort für die Bemessung der Reisebeihilfe maßgebend.
(11) Liegt der Wohnort des Beamten im Ausland, so wird die Reisebeihilfe auf den Betrag begrenzt, der für die Fahrt vom Dienstort zum inländischen Grenzort entstanden wäre.