§ 4 STGV - Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen (Saarländische Trennungsgeldverordnung - STGV)
Amtliche Abkürzung
STGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-10-3

(1) Ein Beamter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten sieben Tage nach dem Tage der Beendigung der Dienstantrittsreise zum neuen Dienstort Trennungsreisegeld in Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes (§§ 9, 10, 12 des Saarländischen Reisekostengesetzes). Die Sieben-Tage-Frist verlängert sich nicht um die Tage, an denen der Beamte vom Dienstort abwesend ist oder Urlaub hat. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.

(2) Das Trennungsreisegeld kann entsprechend § 11 Abs. 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen bis zu weiteren einundzwanzig Tagen, in Einzelfällen auch über achtundzwanzig Tage hinaus gewährt werden.

(3) Steht dem in Absatz 1 bezeichneten Beamten wegen Ablaufs der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein Trennungsreisegeld zu, so erhält er Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld. Als Trennungstagegeld wird ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Der Beamte, der

  1. 1.

    mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt oder

  2. 2.

    mit einem Verwandten bis zum vierten Grade, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grade, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder

  3. 3.

    mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf,

und einen getrennten Haushalt führt, erhält als Trennungstagegeld 150 vom Hundert dieses Betrages. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist das Trennungstagegeld für jede bereitgestellte Mahlzeit um den maßgebenden Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu kürzen; bei Berechtigten nach Satz 3 erhöht sich der Kürzungsbetrag um 50 vom Hundert des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für die jeweilige Mahlzeit. Das Gleiche gilt, wenn Verpflegung von dritter Seite bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- und Nebenkosten enthalten ist oder wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine angemessene Unterkunft erstattet, die wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 bezogen wurde. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 3 und 4 des Saarländischen Reisekostengesetzes gelten entsprechend. Notwendige Fahrkosten zwischen dieser außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 5 erstattet.

(4) Für volle Kalendertage eines Urlaubs oder einer Dienstbefreiung erhält der Beamte an Stelle

  1. a)

    des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Dienstort oder

  2. b)

    des Trennungstagegeldes fünfunddreißig vorn Hundert des Trennungstagegeldes;

bei Aufgabe der Unterkunft oder Gewährung unentgeltlicher Unterkunft seines Amtes wegen wird kein Trennungsgeld gewährt. Satz 1 gilt auch für Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreie Werktage innerhalb des Urlaubs oder einer Dienstbefreiung. Für einen Tag jeder Familienheimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für die der Beamte eine Reisebeihilfe erhält, gilt Satz 1 auch dann entsprechend, wenn der Beamte keinen vollen Kalendertag vom Dienstort abwesend ist.

(5) Absatz 4 gilt auch für volle Kalendertage, an denen der Beamte

  1. 1.

    wegen einer Dienstreise oder einer Erkrankung vom Dienstort abwesend ist oder

  2. 2.

    sich an Arbeitstagen aus anderen Gründen am Wohnort aufhält.

Satz 1 Nr. 1 findet auch Anwendung für die Dauer des Beschäftigungsverbots nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen. Muss der Beamte wegen einer Erkrankung den Dienstort verlassen, so werden höchstens die Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Wird der Beamte in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, so erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes an Stelle

  1. a)

    des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Dienstort und zehn vom Hundert des Trennungstagegeldes,

  2. b)

    des Trennungstagegeldes fünfundvierzig vom Hundert, bei Aufgabe der Unterkunft oder bei Gewährung unentgeltlicher Unterkunft seines Amtes wegen zehn vom Hundert des Trennungstagegeldes.

(6) Nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde ist das Trennungsreisegeld oder das Trennungstagegeld zu ermäßigen, wenn erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen am neuen Dienstort als sonst allgemein entstehen. Erhält der Beamte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft, so ist vom ersten Tage der Gewährung dieser Leistungen an Trennungsreisegeld höchstens in Höhe des Trennungstagegeldes zu gewähren; § 12 des Saarländischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend. Wird bei Gewährung unentgeltlicher Unterkunft die Verpflegung nicht oder nur teilweise unentgeltlich bereitgestellt, so ist das Trennungsreisegeld für diese Tage höchstens in Höhe des Tagegeldes (§§ 9 und 12 des Saarländischen Reisekostengesetzes) zu gewähren. Wird nur die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt, so ist das Trennungsreisegeld für diese Tage in Höhe des Übernachtungsgeldes (§ 10 des Saarländischen Reisekostengesetzes zu gewähren. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Trennungsreisegeldes und des Trennungstagegeldes bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.