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§ 2 STGV - Sonderbestimmungen für Beamte, denen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen (Saarländische Trennungsgeldverordnung - STGV)
Amtliche Abkürzung
STGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-10-3

(1) Ist die Umzugskostenvergütung zugesagt worden (§ 2 des Saarländischen Umzugskostengesetzes), so wird Trennungsgeld nur gewährt

  1. 1.

    wenn der Beamte seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage der Umzugskostenvergütung oder, falls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 und 2 umzugswillig ist und

  2. 2.

    wenn und solange der Beamte wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort an einem Umzug verhindert ist.

Der Beamte ist verpflichtet, sich fortgesetzt um eine Wohnung am Dienstort zu bemühen. Bei unverheirateten oder nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ohne Hausstand (§ 7 Abs. 3 des Saarländischen Umzugskostengesetzes) gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft. Der Beamte hat jede gebotene Gelegenheit zum Erlangen einer Wohnung auszunutzen. Der Umzug darf nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden.

(2) Liegt Wohnungsmangel nicht vor und ist der umzugswillige Beamte aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend an einem Umzug gehindert, so kann Trennungsgeld bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens bis zu einem Jahr, gerechnet vom Tage des Wirksamwerdens der Zusage der Umzugskostenvergütung, weitergewährt werden. Zwingende persönliche Gründe können nur anerkannt werden, wenn sie in der Person des Beamten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Saarländischen Umzugskostengesetzes) liegen.

(3) Besondere Ausnahmefälle im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 4 des Saarländischen Umzugskostengesetzes, in denen Trennungsgeld für die Dauer eines weiteren Jahres bewilligt werden kann, sind anzunehmen, wenn zwingende persönliche Gründe nach Absatz 2 vorliegen oder wenn der Beamte eine angemessene Wohnung wegen der Zahl der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen innerhalb eines Jahres nachweislich nicht erlangen kann.

(4) Trennungsgeld aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) wird vom Tage nach Beendigung des Umzuges oder des Unterstellens des Umzugsgutes an gewährt.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 nicht vor, so darf Trennungsgeld auch dann nicht gewährt werden, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung widerrufen wird. Entsprechendes gilt, wenn die Zahlung von Trennungsgeld wegen Wegfalls der Voraussetzungen eingestellt worden ist.