§ 5 STGV - Reisebeihilfen für Familienheimfahrten

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen (Saarländische Trennungsgeldverordnung - STGV)
Amtliche Abkürzung
STGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-10-3

(1) Ein Beamter, der

  1. 1.
    mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
  2. 2.
    mit einem Verwandten bis zum vierten Grade, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grade, einem Adoptiv- oder Pflegekind, Adoptiv- oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung - nicht nur vorübergehend - Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt,

erhält für jeden Monat, in den Fällen des § 7 Abs. 2 für je zwei Monate des Bezuges von Trennungsgeld nach § 4 eine Reisebeihilfe für eine Familienheimfahrt. Für eine Familienheimfahrt aus Anlass des Todes oder einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 - einer der dort bezeichneten Personen kann eine zusätzliche Reisebeihilfe gewährt werden. Für eine Familienheimfahrt aus dem in Satz 2 bezeichneten Anlass und zum Weihnachtsfest kann der Beamte eine Reisebeihilfe auch dann erhalten, wenn ihm Trennungsgeld für eine kürzere Zeit als einen Monat zusteht.

(2) Andere als in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Beamte erhalten, soweit sie das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für jeden Monat, in anderen Fällen für je drei Monate des Bezuges von Trennungsgeld nach § 4 eine Reisebeihilfe. Aus Anlass des Weihnachtsfestes können sie eine Reisebeihilfe auch dann erhalten, wenn ihnen Trennungsgeld für eine kürzere Zeit als einen Monat oder drei Monate zusteht.

(3) Ist die Familienheimfahrt nicht innerhalb des maßgebenden Anspruchszeitraums durchgeführt oder innerhalb des anschließenden Anspruchszeitraums nachgeholt worden, so erlischt der Anspruch auf Reisebeihilfe.

(4) Fallen bei einem Beamten die Voraussetzungen weg, die zur Gewährung einer Reisebeihilfe für jeden Monat berechtigen, und hat er nur noch für je zwei oder drei Monate Anspruch auf eine Reisebeihilfe, so beginnt der für die Gewährung maßgebende neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisher maßgebenden Anspruchszeitraums. Hat ein Beamter, dem bisher für je zwei oder drei Monate eine Reisebeihilfe zustand, Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für jeden Monat, so beginnt der maßgebende neue Anspruchszeitraum mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind; für den vorhergehenden nicht vollen Anspruchszeitraum wird eine Reisebeihilfe nicht gewährt.

(5) Als Reisebeihilfe werden die notwendigen Fahrkosten für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel in Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge im Eisenbahnverkehr vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet; Fahrkosten am Dienstort und am bisherigen Wohnort werden nicht erstattet. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 werden die bei Benutzung von Intercity- und TEE-Zügen entstehenden notwendigen Fahrkosten einschließlich der Zuschläge erstattet. Nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport können in besonderen Fällen die Auslagen für die Benutzung eines Flugzeugs erstattet werden.

(6) Benutzt der Beamte für die Familienheimfahrt ein anderes Beförderungsmittel, so werden ihm die Kosten bis zur Höhe der Kosten erstattet, die beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach Absatz 5 Satz 1 hätten erstattet werden können; § 6 Abs. 3 und 4 des Saarländischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend.

(7) Unternimmt der in Absatz 1 bezeichnete Beamte die Familienheimfahrt nicht nach seinem Wohnort, sondern nach einem anderen Ort, an dem sich der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, ein Kind oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 - eine der dort bezeichneten Personen aufhält, so werden die Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten erstattet, die für die Fahrt nach dem Wohnort zu erstatten gewesen wären. Das gilt auch für den in Absatz 2 bezeichneten Beamten, der an einem anderen Ort als seinem Wohnort seine Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Pflegeeltern oder seinen Vormund besucht.

(8) Lässt der in Absatz 1 bezeichnete Beamte seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Lebenspartner, sein Kind oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 - eine der dort bezeichneten Personen zu sich kommen, so wird ihm für diese Reise eine Reisebeihilfe bis zur Höhe der Kosten gewährt, die für die Familienheimfahrt des Beamten zu erstatten gewesen wären; § 4 Abs. 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Hat ein Angehöriger den Beamten deshalb besucht, weil dieser wegen einer schweren Erkrankung die Familienheimfahrt nicht antreten konnte, so werden als Reisebeihilfe die für den Angehörigen niedrigsten Fahrkosten (Absätze 5 und 6) erstattet; § 4 Abs. 4 Satz 3 findet keine Anwendung. Die Reisebeihilfen für Besuchsreisen eines Angehörigen sind auf die dem Beamten zustehende Zahl von Reisebeihilfen anzurechnen Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Beamten kann diesem eine zusätzliche Reisebeihilfe oder eine Reisebeihilfe schon dann gewährt werden, wenn Trennungsgeld für eine kürzere Zeit als einen Monat zusteht. Die Sätze 1 bis 4 gelten für den in Absatz 2 bezeichneten Beamten entsprechend, wenn er eine in Absatz 7 Satz 2 aufgeführte Person zu sich kommen lässt.

(9) Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind die beim Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. Ausgenommen sind Pflegekinder, für deren Unterhalt und Erziehung von anderer Seite laufend ein höherer Betrag als das Vierfache des niedrigsten Satzes des Kindergeldes monatlich gezahlt wird, ferner Enkel, für deren Unterhalt vorrangig eine andere Person gesetzlich verpflichtet ist, und Geschwister.

(10) Der für die Gewährung einer Reisebeihilfe maßgebende Zeitraum wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 durch die Tage der Dienstantrittsreise (§ 16 Abs. 1 des Saarländischen Reisekostengesetzes) und durch die zwischen dem Ende der vorausgegangenen dienstlichen Maßnahme und dem Dienstantritt am neuen Dienstort liegenden allgemein dienstfreien Tage (Samstag, Sonn- und Feiertage) nicht unterbrochen. Wird in diesem Falle eine am bisherigen Dienstort nicht in Anspruch genommene Familienheimfahrt vom neuen Dienstort aus durchgeführt, so ist dieser Dienstort für die Bemessung der Reisebeihilfe maßgebend.

(11) Liegt der Wohnort des Beamten im Ausland, so wird die Reisebeihilfe auf den Betrag begrenzt, der für die Fahrt vom Dienstort zum inländischen Grenzort entstanden wäre.