Versionsverlauf


  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 3 ThürHhG 2010 - Verwendung von Mehreinnahmen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Thüringer Haushaltsgesetz 2010 -ThürHhG 2010-)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2010
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-6

Mehreinnahmen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben benötigt werden.