Versionsverlauf


  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 6 ThürHhG 2010 - Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Thüringer Haushaltsgesetz 2010 -ThürHhG 2010-)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2010
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-6

(1) Bei Investitionsvorhaben ist durch Kosten-Nutzen-Untersuchungen, Markterkundungsverfahren oder dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnungen die wirtschaftlichste Form der Errichtung, Finanzierung und Betreibung festzustellen und durchzuführen. Die Investitionsvorhaben sind durch Erfolgskontrollen zu begleiten und abzuschließen. Beim Vergleich herkömmlicher Finanzierungsarten mit alternativen Finanzierungsmodellen sind neben den direkten geldlichen und unmittelbar messbaren Größen auch gesamtwirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen.

(2) Bei Bauinvestitionen kann das für Finanzen zuständige Ministerium mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags nach Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 abweichend von den im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Ausgabeansätzen und Verpflichtungsermächtigungen rechtliche Verpflichtungen für Projekte im Rahmen Öffentlich Privater Partnerschaften in Form von alternativen Finanzierungen, Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen zulassen.