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§ 30 AVBWasserV - Zahlungsverweigerung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
Amtliche Abkürzung
AVBWasserV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
753-10

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

  1. 1.
    soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
  2. 2.
    wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.