§ 30 AVBWasserV - Zahlungsverweigerung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
- Amtliche Abkürzung
- AVBWasserV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 753-10
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
- 1.soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
- 2.wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.