§ 19 AVBWasserV - Nachprüfung von Messeinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
- Amtliche Abkürzung
- AVBWasserV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 753-10
(1) 1Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. 2Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.