§ 35 AVBWasserV - Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
- Amtliche Abkürzung
- AVBWasserV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 753-10
(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlichrechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlichrechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.