Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 15 AVBWasserV - Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlage und Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflichten

Bibliographie

Titel
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
Amtliche Abkürzung
AVBWasserV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
753-10

(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwasser ausgeschlossen sind.

(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.