§ 15 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2122-a-1
(1) Wählbar ist, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt, jeder Kammerangehörige, der am Wahltage seit mindestens drei Monaten der Kammer angehört.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.wer nach § 14 Abs. 1 nicht wahlberechtigt ist,
- 2.wer infolge Richterspruchs das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat,
- 3.wer infolge berufsrichterlicher Entscheidung das passive Berufswahlrecht nicht besitzt,
- 4.wer hauptberuflich bei der Kammer oder Aufsichtsbehörde beschäftigt ist.