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  • ab 09.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 60 SächsJAPO - Aufnahmeverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/3

(1) Am Aufnahmeverfahren kann nur teilnehmen, wer

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllt und

  2. 2.

    die Bewerbungsunterlagen spätestens zum 20. Februar eines Jahres für den Einstellungstermin 1. Mai und zum 31. Juli eines Jahres für den Einstellungstermin 1. November bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgelegt oder sie innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt hat.

(2) Im Aufnahmeverfahren werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung oder den nachgereichten Unterlagen schriftlich dargelegt und nachgewiesen worden sind.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die den ihnen angebotenen Ausbildungsplatz nicht innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Zulassung zum Vorbereitungsdienst annehmen, bleiben unberücksichtigt. Begehren sie weiterhin die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, müssen sie sich neu bewerben.

(5) Bewerberinnen oder Bewerber, die eine angebotene Stelle trotz vorheriger Annahme nicht antreten oder weniger als zwei Wochen vor dem Einstellungstermin die Bewerbung zurücknehmen, werden auf eine weitere Bewerbung hin frühestens zum übernächsten Einstellungstermin zugelassen. In Härtefällen kann die Bewerbung bereits zum nächsten Einstellungstermin angenommen werden.