§ 61 SächsJAPO - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/3
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze, richtet sich die Aufnahme zum Vorbereitungsdienst nach der gewichteten Bewerbungsliste gemäß den §§ 62 und 63. Die Bewerberinnen und Bewerber, deren Bewerbungsunterlagen zum Ende der für den jeweiligen Einstellungstermin geltenden Bewerbungsfrist nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 vollständig vorlagen, werden nach der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze in der sich aus der gewichteten Bewerbungsliste ergebenden Reihenfolge zugelassen, sofern nicht ein Härtefall im Sinne des § 64 vorliegt. Eine Nachfrist kann hierbei abweichend von § 60 Absatz 1 Nummer 2 nicht gesetzt werden.
(2) Nach § 60 Absatz 4 Satz 1 freiwerdende Ausbildungsplätze werden in der sich aus der gewichteten Bewerberliste ergebenden weiteren Reihenfolge besetzt.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die noch keinen Ausbildungsplatz erhalten haben, müssen jeweils bis zum 31. Dezember und bis zum 30. Juni eines Jahres schriftlich mitteilen, ob sie an der Bewerbung festhalten. Halten sie an ihrer Bewerbung nicht fest oder kommen sie ihrer Mitteilungsobliegenheit nicht nach, werden sie aus dem Verfahren ausgeschlossen. Begehren sie hiernach weiterhin oder erneut die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, müssen sie sich neu bewerben. Auf die Mitteilungsobliegenheit und die daran anknüpfenden Folgen werden sie mit der Mitteilung über die Ablehnung der Zulassung schriftlich hingewiesen.