§ 5 KiStGDV - Religionsgemeinschaften außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung - KiStGDV)
- Amtliche Abkürzung
- KiStGDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 610
(1) Die Arbeitgeber haben für
- 1.
die Diözesen der Katholischen Kirche,
- 2.
die Evangelischen Landeskirchen und
- 3.
die zur Steuererhebung berechtigten Körperschaften des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken
in der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden. Der Kirchensteuersatz bestimmt sich nach dem Ort der Betriebsstätte. Gilt für den Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers ein anderer Steuersatz, so kann das Finanzamt der Betriebsstätte dem Arbeitgeber auf Antrag gestatten, die Kirchensteuer dieses Arbeitnehmers nach dem am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Die Entscheidung des Finanzamts bedarf der Einwilligung der Diözese, Landeskirche und des Bistums der Alt-Katholiken, in deren Gebiet der Arbeitgeber die Betriebsstätte unterhält.
(2) Die zum Steuerabzug verpflichteten Schuldner von Kapitalerträgen, die auszahlenden Stellen und die Personen oder Stellen, die die Auszahlung der Kapitalerträge an den Gläubiger für die Rechnung des Schuldners vornehmen, haben für
- 1.
die Diözesen der Katholischen Kirche,
- 2.
die evangelischen Landeskirchen,
- 3.
die Landessynodalräte der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen, den Alt-Katholischen Gemeindeverband Rheinland-Pfalz sowie die Alt-Katholischen Kirchengemeinden Berlin, Hannover-Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein,
- 4.
die Freireligiöse Landesgemeinde Baden,
- 5.
die Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs,
- 6.
die Israelitische Religionsgemeinschaft Baden,
- 7.
die Jüdische Gemeinde Frankfurt,
- 8.
Freie Religionsgemeinschaft Alzey,
- 9.
die Freireligiöse Gemeinde Mainz,
- 10.
die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz,
- 11.
die Jüdische Gemeinde in Hamburg,
- 12.
die Jüdische Kultusgemeinden Koblenz und Bad Kreuznach,
- 13.
den Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen,
- 14.
die Frei-religiöse Gemeinde Offenbach am Main und
- 15.
die Synagogengemeinde Saar
in der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge einzubehalten und abzuführen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Kirchensteuersatz bestimmt sich nach dem Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Gläubigers der Kapitalerträge.