§ 3 KiStGDV - Kirchensteuerarten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung - KiStGDV)
- Amtliche Abkürzung
- KiStGDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 610
(1) Die Verwaltung der Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes), die
- 1.
die Diözesen der Katholischen Kirche,
- 2.
die Evangelischen Landeskirchen,
- 3.
das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und
- 4.
die Jüdischen Kultusgemeinden
im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen.
(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), die in der Lippischen Landeskirche erhoben wird, wird den Finanzämtern Detmold und Lemgo übertragen.
(3) Die Verwaltung des besonderen Kirch- beziehungsweise Kultusgeldes (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), das
- 1.
die Evangelischen Landeskirchen,
- 2.
das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und
- 3.
die Jüdischen Kultusgemeinden
im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen, soweit das besondere Kirch- oder Kultusgeld von zur Einkommensteuer veranlagten Personen zu erheben ist, für die das Besteuerungsrecht den Evangelischen Landeskirchen, dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken oder den Jüdischen Kultusgemeinden zusteht.