§ 2 KiStGDV - Übertragung der Kirchensteuerverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung - KiStGDV)
- Amtliche Abkürzung
- KiStGDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 610
Die Verwaltung der Kirchen- und Kultussteuer durch die Finanzämter und die Gemeinden oder Gemeindeverbände kann nur zum Beginn eines Steuerjahres übernommen und nur zum Schluss eines Steuerjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden.