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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 2 KiStGDV - Übertragung der Kirchensteuerverwaltung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung - KiStGDV)
Amtliche Abkürzung
KiStGDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
610

Die Verwaltung der Kirchen- und Kultussteuer durch die Finanzämter und die Gemeinden oder Gemeindeverbände kann nur zum Beginn eines Steuerjahres übernommen und nur zum Schluss eines Steuerjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden.