§ 9 KiStGDV - Ortskirchensteuer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung - KiStGDV)
- Amtliche Abkürzung
- KiStGDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 610
(1) Wird die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer als Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) erhoben, so können
- 1.
die Diözesen,
- 2.
die Landeskirchen,
- 3.
das Katholische Bistum der Alt-Katholiken und
- 4.
die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln
gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes die generelle Anerkennung der Steuersätze für die Kirchengemeinden ihres Kirchengebietes bei den zuständigen Ministerien beantragen. Diese erkennen die Steuersätze für das kommende Steuerjahr oder bis auf weiteres unter dem Vorbehalt des Widerrufs an, wenn die Höhe der Steuersätze nach dem im Haushalt der Kirchengemeinden durch Kirchensteuern zu deckenden Fehlbetrag für das nächste Jahr angemessen ist. Mit der generellen Anerkennung der Steuersätze gelten die Kirchen- und Kultussteuerbeschlüsse, die sich in diesem Rahmen halten, als anerkannt.
(2) Bei einer generellen Anerkennung der Steuersätze haben
- 1.
die Diözesen,
- 2.
die Landeskirchen,
- 3.
das Katholische Bistum der Alt-Katholiken und
- 4.
die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln
den zuständigen Ministerien auf deren Verlangen hin bis zum 30. September den im Haushalt der Kirchengemeinden durch Kirchen- oder Kultussteuer zu deckenden Fehlbetrag für das folgende Steuerjahr unter Vorlage einer Übersicht über die Haushaltspläne der Kirchengemeinden darzulegen. Die zuständigen Ministerien können die Anerkennung der Steuersätze bis zum 15. November widerrufen.
(3) Wird die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) erhoben, so gelten die Absätze 1 und 2 für die Ortskirchensteuer.
(4) Wird im Falle der Ortskirchensteuer keine generelle Anerkennung der Steuersätze beantragt, so finden auf die Anerkennung durch die Bezirksregierungen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Kirchen- und Kultusgemeinden der Bezirksregierung ihre Haushaltspläne vorzulegen haben.
(5) § 8 Abs. 3 gilt für das Steueraufkommen der Kirchen- und Kultusgemeinden entsprechend.