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§ 28 ThürVerfGHGKosten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürVerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei.

(2) Ist eine Verfassungsbeschwerde, eine Beschwerde nach § 48 oder die Beschwerde eines anderen Beteiligten nach § 52 unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu eintausend Deutsche Mark auferlegen. Die Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Gewichts der geltend gemachten Gründe, der Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer und seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse, zu treffen. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Antragsteller nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eine Gebühr auferlegen, wenn er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweist.

(3) Von der Auferlegung einer Gebühr ist abzusehen, wenn sie unbillig wäre.

(4) Der Verfassungsgerichtshof kann eine erhöhte Gebühr bis zu fünftausend Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde, der Beschwerde nach § 48 oder der Beschwerde des anderen Beteiligten nach § 52 einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 26) missbräuchlich gestellt ist.

(5) Für die Einziehung der Gebühren gilt § 59 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.

(6) Der Präsident kann dem Beschwerdeführer aufgeben, binnen eines Monats einen Vorschuss auf die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Der Präsident hebt die Anordnung auf oder ändert sie ab, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass er den Vorschuss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Anordnungen des Präsidenten sind unanfechtbar.

(7) Hat der Beschwerdeführer den ihm aufgegebenen Vorschuss nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, kann der nach § 34 gebildete Ausschuss durch einstimmigen Beschluss die Beschwerde zurückweisen.