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§ 17 VolksbegGAnwendung des Bürgerschaftswahlrechts

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VolksbegG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

Die Vorschriften des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 223), zuletzt geändert am 1. Juli 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 149, 150), und der Wahlordnung für die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen vom 29. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 237, 258, 266), zuletzt geändert am 29. Juni 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 145), über

  1. 1.
    die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter und die Bezirkswahlleiterin oder Bezirkswahlleiter,
  2. 2.
    die Führung der Wählerverzeichnisse, ihre Auslegung, ihre Berichtigung und ihren Abschluss,
  3. 3.
    die Erteilung von Wahlscheinen,
  4. 4.
    den Widerspruch gegen das Wählerverzeichnis und die Versagung des Wahlscheins,
  5. 5.
    die Sicherung und Vernichtung von Wahlunterlagen sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.