§ 17 VolksbegGAnwendung des Bürgerschaftswahlrechts
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksbegG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
Die Vorschriften des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 223), zuletzt geändert am 1. Juli 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 149, 150), und der Wahlordnung für die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen vom 29. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 237, 258, 266), zuletzt geändert am 29. Juni 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 145), über
- 1.die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter und die Bezirkswahlleiterin oder Bezirkswahlleiter,
- 2.die Führung der Wählerverzeichnisse, ihre Auslegung, ihre Berichtigung und ihren Abschluss,
- 3.die Erteilung von Wahlscheinen,
- 4.den Widerspruch gegen das Wählerverzeichnis und die Versagung des Wahlscheins,
- 5.die Sicherung und Vernichtung von Wahlunterlagen sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.