§ 1 EigJapV - Beauftragung des Wirtschaftsprüfers (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
EigJapV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
641

Außer Kraft am 29. Juni 2021 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758).

(1) Macht die Gemeinde von ihrem Vorschlagsrecht nach § 106 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Gebrauch, soll der Gemeindeprüfungsanstalt der Vorschlag spätestens sechs Monate vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, vorliegen. Absprachen zwischen der Gemeinde und dem vorzuschlagenden Prüfer über eine Begrenzung der Prüfungsdauer sind unzulässig. Im Fall des § 106 Absatz 2 Satz 5 GO NRW hat der Betrieb sicherzustellen, dass die Rechte und Befugnisse der Gemeindeprüfungsanstalt bei der Durchführung der Jahresabschlussprüfung nach dieser Verordnung gewahrt bleiben.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer, der dem Rat der Gemeinde oder einem seiner Ausschüsse angehört oder in dem Jahr, auf das sich die Prüfung erstreckt, angehört hat, kann nicht beauftragt werden. Dasselbe gilt für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn ein gesetzlicher Vertreter, sowie für eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn ein Gesellschafter in entsprechender Anwendung des Satzes 1 nicht beauftragt werden könnte. § 319 Absatz 2, 3 und 4 sowie § 319a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung.

(3) Der Umfang der Prüfung und der Inhalt des Prüfungsberichts ergeben sich aus § 106 der Gemeindeordnung, §§ 317 und 321 des Handelsgesetzbuches und den Vorschriften dieser Verordnung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze für Jahresabschlussprüfungen, soweit der mit dem Prüfer abzuschließende Werkvertrag (Prüfungsvertrag) nichts anderes bestimmt. Insbesondere sind die Buchführung, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die wirtschaftliche Betriebsführung, ggf. auch der einzelnen Betriebszweige, und die Maßnahmen zur Risikofrüherkennung zu beurteilen. Sind Kassen- und Rechnungswesen des Betriebs ganz oder zum Teil automatisiert, ist in ihre Prüfung - erforderlichenfalls durch entsprechende Zwischenprüfungen - mit einzubeziehen, ob die Programme vor ihrer Erstanwendung oder vor einer größeren Umstellung sachlogisch und durch Testfälle auf ihre Richtigkeit geprüft und erst danach zum Einsatz freigegeben sind. Prüfungsergebnisse im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung (§§ 103, 105 GO NRW) oder Prüfungsergebnisse anderer sachverständiger Dritter können dabei eigene Prüfungshandlungen des Wirtschaftsprüfers (der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)im Rahmen der Jahresabschlussprüfung entbehrlich machen. Die Prüfung soll auch Entscheidungshilfen für die Organisation, die wirtschaftliche Führung und das frühzeitige Erkennen von Risiken für den Eigenbetrieb oder der prüfungspflichtigen Einrichtung bieten.

(4) Der in Absatz 3 bezeichnete Prüfungsumfang darf nicht eingeschränkt werden. Daneben können besondere zusätzliche Prüfungsaufträge erteilt werden.

(5) Der Prüfer ist für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und für den Prüfungsbericht auch der Gemeinde gegenüber verantwortlich. § 323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.