§ 4 EigJapV - Befreiung von der Jahresabschlussprüfung (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
- Redaktionelle Abkürzung
- EigJapV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 641
Außer Kraft am 29. Juni 2021 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758).
Die Gemeindeprüfungsanstalt kann Eigenbetriebe und prüfungspflichtige Einrichtungen geringen Umfangs auf Antrag von der Jahresabschlussprüfung befreien, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen und diese nicht in den Gesamtabschluss der Gemeinde einzubeziehen sind. Die Befreiung ist jederzeit widerruflich; sie kann für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesprochen werden. Mit der Befreiung von der Jahresabschlussprüfung soll eine Entscheidung über andere geeignete Prüfungsmaßnahmen getroffen werden.