EigJapV,NW - Eigenbetriebe-Jahresabschlussprüfungsverordnung

Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
EigJapV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
641

Vom 9. März 1981 (GV. NRW. S. 147)

Außer Kraft am 29. Juni 2021 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Beauftragung des Wirtschaftsprüfers1
Prüfungsverfahren2
Prüfungsergebnis3
Befreiung von der Jahresabschlussprüfung4
Zuständigkeit5
Inkrafttreten6

Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758)

§ 1 EigJapV - Beauftragung des Wirtschaftsprüfers (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
EigJapV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
641

Außer Kraft am 29. Juni 2021 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758).

(1) Macht die Gemeinde von ihrem Vorschlagsrecht nach § 106 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Gebrauch, soll der Gemeindeprüfungsanstalt der Vorschlag spätestens sechs Monate vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, vorliegen. Absprachen zwischen der Gemeinde und dem vorzuschlagenden Prüfer über eine Begrenzung der Prüfungsdauer sind unzulässig. Im Fall des § 106 Absatz 2 Satz 5 GO NRW hat der Betrieb sicherzustellen, dass die Rechte und Befugnisse der Gemeindeprüfungsanstalt bei der Durchführung der Jahresabschlussprüfung nach dieser Verordnung gewahrt bleiben.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer, der dem Rat der Gemeinde oder einem seiner Ausschüsse angehört oder in dem Jahr, auf das sich die Prüfung erstreckt, angehört hat, kann nicht beauftragt werden. Dasselbe gilt für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn ein gesetzlicher Vertreter, sowie für eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn ein Gesellschafter in entsprechender Anwendung des Satzes 1 nicht beauftragt werden könnte. § 319 Absatz 2, 3 und 4 sowie § 319a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung.

(3) Der Umfang der Prüfung und der Inhalt des Prüfungsberichts ergeben sich aus § 106 der Gemeindeordnung, §§ 317 und 321 des Handelsgesetzbuches und den Vorschriften dieser Verordnung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze für Jahresabschlussprüfungen, soweit der mit dem Prüfer abzuschließende Werkvertrag (Prüfungsvertrag) nichts anderes bestimmt. Insbesondere sind die Buchführung, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die wirtschaftliche Betriebsführung, ggf. auch der einzelnen Betriebszweige, und die Maßnahmen zur Risikofrüherkennung zu beurteilen. Sind Kassen- und Rechnungswesen des Betriebs ganz oder zum Teil automatisiert, ist in ihre Prüfung - erforderlichenfalls durch entsprechende Zwischenprüfungen - mit einzubeziehen, ob die Programme vor ihrer Erstanwendung oder vor einer größeren Umstellung sachlogisch und durch Testfälle auf ihre Richtigkeit geprüft und erst danach zum Einsatz freigegeben sind. Prüfungsergebnisse im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung (§§ 103, 105 GO NRW) oder Prüfungsergebnisse anderer sachverständiger Dritter können dabei eigene Prüfungshandlungen des Wirtschaftsprüfers (der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)im Rahmen der Jahresabschlussprüfung entbehrlich machen. Die Prüfung soll auch Entscheidungshilfen für die Organisation, die wirtschaftliche Führung und das frühzeitige Erkennen von Risiken für den Eigenbetrieb oder der prüfungspflichtigen Einrichtung bieten.

(4) Der in Absatz 3 bezeichnete Prüfungsumfang darf nicht eingeschränkt werden. Daneben können besondere zusätzliche Prüfungsaufträge erteilt werden.

(5) Der Prüfer ist für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und für den Prüfungsbericht auch der Gemeinde gegenüber verantwortlich. § 323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.

§ 2 EigJapV - Prüfungsverfahren (1)

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Titel
Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
EigJapV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
641

Außer Kraft am 29. Juni 2021 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758).

(1) Der Eigenbetrieb oder die prüfungspflichtige Einrichtung sowie die Gemeinde haben die Gemeindeprüfungsanstalt und den Prüfer bei der Wahrnehmung der Aufgaben zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zu unterstützen. Sie haben ihre Prüfungsbereitschaft dem Prüfer rechtzeitig anzuzeigen. Sie haben ferner insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle einschließlich für notwendig gehaltener Testfälle und Testläufe bei automatisierter Datenverarbeitung zu dulden.

(2) Soweit der Gemeinde auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verträgen Auskunfts- oder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, können die Gemeindeprüfungsanstalt und der Prüfer diese im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen.

(3) Lässt die Gemeinde Arbeitsvorgänge außerhalb des Betriebes mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung oder in anderer Weise erledigen, so hat sie auf ihre Kosten sicherzustellen, dass die Gemeindeprüfungsanstalt und der Prüfer dort die für erforderlich gehaltenen Erhebungen anstellen können; Absatz 1 gilt entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, so ist dieses Prüfungsrecht zum Inhalt des Vertrages zu machen.

(4) Der Prüfer kann zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung in berufsüblichem Umfang Prüfungsgehilfen und Mitarbeiter heranziehen. Für deren Mitwirkung gelten die Ausschließungsgründe des § 1 Abs. 2 entsprechend.

(5) Gewinnt der Prüfer während der Prüfung die Überzeugung, dass die Buchführung, der Jahresabschluss oder der Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (einschließlich der Maßnahmen zur Risikofrüherkennung) zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben, oder stellt er Tatsachen fest, die den Verdacht auf Verfehlungen begründen, so hat er die Gemeindeprüfungsanstalt unverzüglich zu unterrichten. Die Gemeindeprüfungsanstalt kann sich alsdann an der Prüfung beteiligen oder andere Prüfungsmaßnahmen treffen.

(6) Die Jahresabschlussprüfung soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein. Der Prüfer kann Prüfungen bereits vor Ablauf des Wirtschaftsjahres vornehmen.

§ 3 EigJapV - Prüfungsergebnis (1)

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Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
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EigJapV,NW
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Gliederungs-Nr.
641

Außer Kraft am 29. Juni 2021 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758).

(1) Der Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. § 321 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Die Berichterstattung hat sich auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu erstrecken; insbesondere sind darzustellen:

  1. 1.

    die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität des Eigenbetriebs oder der prüfungspflichtigen Einrichtung,

  2. 2.

    verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und

  3. 3.

    die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresverlustes.

Am Schluss des Berichts ist festzustellen, ob und ggf. inwiefern in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne von § 53 Abs. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Beanstandungen zu erheben sind.

(2) Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen und Entscheidungshilfen sollen in einer Schlussbesprechung unter Leitung der Gemeindeprüfungsanstalt erörtert werden.

(3) Für die Erteilung des Bestätigungsvermerks gilt § 322 des Handelsgesetzbuches sinngemäß.

(4) Der Prüfer legt den von ihm unterzeichneten Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt vor. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat in einem abschließenden Vermerk unter Angabe des mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung beauftragten Prüfers den Bestätigungsvermerk (Absatz 3) sowie das Datum, an dem dieser erteilt wurde, wiederzugeben. Die Gemeindeprüfungsanstalt kann seinen abschließenden Vermerk ergänzen, wenn es zusätzliche Bemerkungen für angebracht hält.

(5) Die Gemeindeprüfungsanstalt leitet den Prüfungsbericht der Gemeinde und - wenn Veranlassung dazu besteht oder auf Anforderung - der Kommunalaufsichtsbehörde zu. Der abschließende Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt ist von der Gemeinde zusammen mit dem Hinweis auf die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 26 Absatz 4 EigVO bekannt zu machen.

(6) Werden der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts an die Gemeindeprüfungsanstalt geändert, hat der Prüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.

§ 4 EigJapV - Befreiung von der Jahresabschlussprüfung (1)

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Titel
Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
EigJapV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
641

Außer Kraft am 29. Juni 2021 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758).

Die Gemeindeprüfungsanstalt kann Eigenbetriebe und prüfungspflichtige Einrichtungen geringen Umfangs auf Antrag von der Jahresabschlussprüfung befreien, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen und diese nicht in den Gesamtabschluss der Gemeinde einzubeziehen sind. Die Befreiung ist jederzeit widerruflich; sie kann für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesprochen werden. Mit der Befreiung von der Jahresabschlussprüfung soll eine Entscheidung über andere geeignete Prüfungsmaßnahmen getroffen werden.