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§ 5 EigJapV - Zuständigkeit (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
EigJapV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
641

Außer Kraft am 29. Juni 2021 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758).

Zuständig ist die Gemeindeprüfungsanstalt. Sie ist hinsichtlich der Beurteilung des Prüfungsstoffes von Weisungen unabhängig.