§ 6 VwVG LSA - Vollstreckungsbehörden

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

(1) Zur Vollstreckung sind befugt:

  1. 1.

    die Gemeinden, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden, und die Verbandsgemeinden,

  2. 2.

    die Landkreise,

  3. 3.

    die Oberfinanzdirektion Magdeburg, Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt,

  4. 4.

    die Abfall-, Wasser- und Abwasserzweckverbände im Rahmen des Verbandszwecks,

  5. 5.

    die Kommunalunternehmen und die gemeinsamen Kommunalunternehmen nach dem Anstaltsgesetz im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und

  6. 6.

    die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen und Kassenverbände.

Zur Vollstreckung befugt sind auch die nach anderen Gesetzen des Landes Sachsen-Anhalt für die Vollsteckung von Geldforderungen bestimmten Vollstreckungsbehörden.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 und 6 sowie die nach Absatz 2 bestimmten Vollstreckungsbehörden des Landes sind im gesamten Landesgebiet zur Vollstreckung befugt.