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  • ab 01.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 31 FPackV - Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge

Bibliographie

Titel
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Amtliche Abkürzung
FPackV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-8-3

Wer Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

  1. 1.

    diese mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,

  2. 2.

    diese mit der Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,

  3. 3.

    diese mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 oder im Falle des § 27 Absatz 2 mit den dort genannten Angaben gekennzeichnet sind und

  4. 4.

    die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 32 erfüllt.