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  • ab 28.12.2009 (außer Kraft)

§ 132 SBauVO - Brandmeldeanlagen von Garagen (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben. Bei offenen Großgaragen genügt ein in unmittelbarer Nähe erreichbarer Fernsprechhauptanschluss.

(2) Geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.

(3) Jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöschanlagen ist über eine Brandmeldeanlage anzuzeigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Januar 2017 durch § 150 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120). Zur weiteren Anwendung s. § 150 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120)