§ 132 SBauVO - Brandmeldeanlagen von Garagen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben. Bei offenen Großgaragen genügt ein in unmittelbarer Nähe erreichbarer Fernsprechhauptanschluss.
(2) Geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.
(3) Jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöschanlagen ist über eine Brandmeldeanlage anzuzeigen.