§ 133 SBauVO - Feuerlöschanlagen von Garagen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Unterirdische Mittel- und Großgaragen müssen in allen Geschossen in der Nähe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe über Wandhydranten an einer nassen Steigleitung verfügen.
(2) Unterirdische Großgaragen müssen in allen Geschossen selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über den Einstellplätzen verteilten Sprühdüsen haben, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient. Das gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht.