§ 126 SBauVO - Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Mittel- und Großgaragen müssen unbeschadet des § 17 Absatz 2 BauO NW hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:
Spalte | 1 | 2 | |
---|---|---|---|
Gebäude | geschlossene Garagen | offene Garagen | |
Zeile | Bauteile | ||
1a | tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen, Treppenraumwände, Decken, | F 30-A | A |
1b | in unterirdischen Garagen | F 90-AB | A |
1c | in eingeschossigen Garagen | F 30-B oder A | A |
2 | nichttragende Außenwände | F 30-AB oder A | F 30-AB oder A |
3 | Trennwände nach Absatz 2 | F 90-AB | F 90-AB |
4 | Gebäudeabschlusswände nach § 31 BauO NRW | Brandwand | Brandwand |
4a | in eingeschossigen Garagen | F 90-AB | F 90-AB |
(2) Zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen mit erhöhter Brandlast sind Trennwände anzuordnen.
(3) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen in Gebäuden, die nicht allein der Garagennutzung dienen, müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens die Anforderungen nach der BauO NRW oder nach Vorschriften aufgrund der BauO NRW erfüllen, die an das Gebäude gestellt werden. Für Garagengeschosse als oberste Geschosse des Gebäudes gelten die Mindestanforderungen des Absatzes 1.
(4) Untere Bekleidungen und Dämmschichten von Decken und Dächern sind aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) herzustellen. Untere Bekleidungen aus Baustoffen der Baustoffklasse B 1 mit mineralischer Bindung sind zulässig, wenn sie mit der Decke oder dem Dach im unmittelbaren Verbund stehen, z. B. als verlorene Schalung.
(5) Fußbodenbeläge von Einstellplätzen, Verkehrsflächen und befahrbaren Dächern müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. Die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe (B 1) ist zulässig, wenn sie eine glatte und dichte Oberfläche haben.
(6) Fußböden müssen undurchlässig gegen Flüssigkeiten sein. Sie müssen über Bodeneinläufe verfügen.