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  • ab 28.12.2009 (außer Kraft)

§ 126 SBauVO - Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Mittel- und Großgaragen müssen unbeschadet des § 17 Absatz 2 BauO NW hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:

Spalte12
Gebäudegeschlossene Garagenoffene Garagen
ZeileBauteile
1atragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen, Treppenraumwände, Decken,F 30-AA
1bin unterirdischen GaragenF 90-ABA
1cin eingeschossigen GaragenF 30-B oder AA
2nichttragende AußenwändeF 30-AB oder AF 30-AB oder A
3Trennwände nach Absatz 2F 90-ABF 90-AB
4Gebäudeabschlusswände nach § 31 BauO NRWBrandwandBrandwand
4ain eingeschossigen GaragenF 90-ABF 90-AB

(2) Zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen mit erhöhter Brandlast sind Trennwände anzuordnen.

(3) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen in Gebäuden, die nicht allein der Garagennutzung dienen, müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens die Anforderungen nach der BauO NRW oder nach Vorschriften aufgrund der BauO NRW erfüllen, die an das Gebäude gestellt werden. Für Garagengeschosse als oberste Geschosse des Gebäudes gelten die Mindestanforderungen des Absatzes 1.

(4) Untere Bekleidungen und Dämmschichten von Decken und Dächern sind aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) herzustellen. Untere Bekleidungen aus Baustoffen der Baustoffklasse B 1 mit mineralischer Bindung sind zulässig, wenn sie mit der Decke oder dem Dach im unmittelbaren Verbund stehen, z. B. als verlorene Schalung.

(5) Fußbodenbeläge von Einstellplätzen, Verkehrsflächen und befahrbaren Dächern müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. Die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe (B 1) ist zulässig, wenn sie eine glatte und dichte Oberfläche haben.

(6) Fußböden müssen undurchlässig gegen Flüssigkeiten sein. Sie müssen über Bodeneinläufe verfügen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Januar 2017 durch § 150 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120). Zur weiteren Anwendung s. § 150 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120)