§ 11 SRKG - Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
- Amtliche Abkürzung
- SRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-10
(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als sieben Tage, so wird vom achten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren einundzwanzig Tagen bewilligen. Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten darf in Einzelfällen die Frist von insgesamt achtundzwanzig Tagen verlängert werden.