§ 18 SparkG - Widerspruch gegen Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, gesetz- oder satzungswidrigen Beschlüssen des Verwaltungsrates und Kreditausschusses zu widersprechen.

(2) Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

(3) Der Kreditausschuss hat innerhalb eines Monats die Entscheidung des Verwaltungsrates zu beantragen, wenn er den Widerspruch nicht als begründet anerkennt.

(4) Der Träger kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates haftbar machen, wenn sie oder er ihrer oder seiner Verpflichtung, einen gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss zu beanstanden, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt und der Sparkasse hierdurch Schaden entsteht.