§ 18 SparkG - Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Kein Mitglied der Sparkassenorgane oder der Ausschüsse des Verwaltungsrates darf bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, wenn

  1. 1.

    die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Lebenspartnerin oder seinem eingetragenen Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenden Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,

  2. 2.

    die oder der Betreffende persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditistin oder Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglied, Leiterin oder Leiter, Angestellte oder Angestellter oder Arbeiterin oder Arbeiter eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,

  3. 3.

    die oder der Betreffende in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für das Mitwirkungs- und Beratungsrecht der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Mitgliedes des Verwaltungsrates nach § 7 Abs. 4, soweit die Angelegenheit den Träger betrifft.

(2) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet in Zweifelsfällen der Verwaltungsrat.