§ 46 HSG LSA - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Auf beamtete Professoren, Professorinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen finden die für Beamte und Beamtinnen allgemein geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit auf Professoren, Professorinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 64 bis 66 des Landesbeamtengesetzes sind auf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, so kann die Arbeitszeit nach § 63 des Landesbeamtengesetzes geregelt werden. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(3) Beamtete Professoren und Professorinnen können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein Professorenamt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors oder der Professorin zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der diese tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen oder wenn der Arbeitsbereich oder die Studien- oder Fachrichtung, in der diese tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; diese Personen sind vorher zu hören. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung dieser Personen auf eine Anhörung. Eine Abordnung oder Versetzung gemäß Satz 2 und 3 in ein Amt an eine andere Einrichtung ist zulässig, wenn sie mit einer Freistellung zum Erwerb auf die Aufgabenwahrnehmung bezogener zusätzlicher Kenntnisse und Erfahrungen verbunden ist. An Stelle oder zur Vorbereitung einer Maßnahme nach den Sätzen 2 und 4 kann § 34 Abs. 4 entsprechende Anwendung finden. Eine Abordnung oder Teilabordnung von Professoren und Professorinnen durch die nach der Grundordnung zuständigen Organe ist ferner zulässig auf Grund einer Kooperationsvereinbarung der betreffenden Hochschulen, insbesondere dann, wenn dies zur Gewährleistung des notwendigen Lehrangebots an der anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung erforderlich ist und an der Hochschule, an der die Professoren und Professorinnen tätig sind, ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Bedarf nicht besteht.
(4) Soweit Professoren, Professorinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten oder der Beamtin in dem Umfang zu verlängern, in dem diese nach dem Landesbeamtengesetz oder nach Landesrecht zur Ausübung eines mit seinem oder ihrem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt worden sind; die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch, soweit zutreffend, für Personen
- 1.
in Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
- 2.
für Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 67 des Landesbeamtengesetzes,
- 3.
für Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit nach den auf Beamte und Beamtinnen des Landes Sachsen-Anhalt anzuwendenden Regelungen über die Elternzeit,
- 4.
für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbsfähigkeit nicht erfolgt ist, oder
- 5.
für Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Arbeitszeit des Beamten oder der Beamtin aus den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in Fällen des Satzes 2 und 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie nach Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nach Satz 2 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter.
(5) Ab 200 Schwerbehinderten wird ein Vertrauensmann oder eine Vertrauensfrau in Umsetzung des § 96 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in vollem Umfang freigestellt. Bei weniger zu betreuenden Schwerbehinderten erfolgt eine entsprechend reduzierte teilweise Freistellung.
(6) Für Beamte und Beamtinnen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach § 3 Abs. 5 für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gilt Absatz 4 entsprechend.
(7) Professoren und Professorinnen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. Das Gleiche gilt für Heilkuren. Innerhalb dieses Zeitraumes bestimmen Professoren und Professorinnen unter Berücksichtigung ihrer dienstlichen Aufgaben, zu welchen Zeiten sie den ihnen zustehenden Urlaub nehmen. Das Ministerium regelt die Voraussetzungen und die Dauer des Urlaubs in anderen Fällen. Hierbei soll ferner bestimmt werden, in welchen Fällen die Dienstbezüge weiter zu zahlen sind. Dabei soll, soweit die Bedürfnisse der Hochschulen das zulassen, die langfristige Beurlaubung an ausländischen Hochschulen und der Wechsel zwischen Tätigkeiten an der Hochschule und außerhalb der Hochschule gefördert werden.
(8) Soweit für Professoren und Professorinnen ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 4 und 6 außer in den in den §§ 64 und 65 des Landesbeamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
(9) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt werden.