§ 37 HSG LSA - Gemeinsame Berufungen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
1Zur Förderung gemeinsamer Aufgaben in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereiches können diese aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gemeinsame Berufungsverfahren durchführen. 2In der Vereinbarung kann insbesondere geregelt werden, dass der Berufungsvorschlag weniger als drei Namen enthält und dass die Berufungskommission abweichend von § 36 Abs. 3 Satz 2 zusammengesetzt wird. 3Die Gruppe der Professoren und Professorinnen in der Berufungskommission soll sich aus Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen der Forschungseinrichtung und Professoren und Professorinnen der Hochschule zusammensetzen, die gemeinsam über die Mehrheit der Sitze verfügen müssen. 4Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen der Forschungseinrichtung hinzutreten.