§ 46 HSG LSA - Anwendung beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Auf beamtete Professoren, Professorinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen finden die für Beamte und Beamtinnen allgemein geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2) 1Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit auf Professoren, Professorinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht anzuwenden. 2Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 64 bis 66 des Landesbeamtengesetzes sind auf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, so kann die Arbeitszeit nach § 63 des Landesbeamtengesetzes geregelt werden. 3Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden. 4Zuständige Behörde im Sinne des § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes ist die Leitung der Hochschule; sie entscheidet im Einvernehmen mit dem Dekan oder der Dekanin der Fakultät, der der Antragsteller oder die Antragstellerin angehört.
(3) 1Beamtete Professoren und Professorinnen können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. 2Abordnung und Versetzung in ein Professorenamt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors oder der Professorin zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der diese tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen oder wenn der Arbeitsbereich oder die Studien- oder Fachrichtung, in der diese tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; diese Personen sind vorher zu hören. 3In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung dieser Personen auf eine Anhörung. 4Eine Abordnung oder Versetzung gemäß Satz 2 und 3 in ein Amt an eine andere Einrichtung ist zulässig, wenn sie mit einer Freistellung zum Erwerb auf die Aufgabenwahrnehmung bezogener zusätzlicher Kenntnisse und Erfahrungen verbunden ist. 5Anstelle oder zur Vorbereitung einer Maßnahme nach den Sätzen 2 und 4 kann § 34 Abs. 4 entsprechende Anwendung finden. 6Eine Abordnung oder Teilabordnung von Professoren und Professorinnen durch die nach der Grundordnung zuständigen Organe ist ferner zulässig aufgrund einer Kooperationsvereinbarung der betreffenden Hochschulen, insbesondere dann, wenn dies zur Gewährleistung des notwendigen Lehrangebots an der anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung erforderlich ist und an der Hochschule, an der die Professoren und Professorinnen tätig sind, ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Bedarf nicht besteht.
(4) 1Soweit Professoren, Professorinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten oder der Beamtin in dem Umfang zu verlängern, in dem diese nach dem Landesbeamtengesetz oder nach Landesrecht zur Ausübung eines mit seinem oder ihrem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt worden sind; die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. 2Satz 1 gilt auch, soweit zutreffend, für Personen
- 1.
in Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
- 2.
für Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 67 des Landesbeamtengesetzes,
- 3.
für Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit nach den auf Beamte und Beamtinnen des Landes Sachsen-Anhalt anzuwendenden Regelungen über die Elternzeit,
- 4.
für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbsfähigkeit nicht erfolgt ist, oder
- 5.
für Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Arbeitszeit des Beamten oder der Beamtin aus den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. 4Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in Fällen des Satzes 2 und 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. 5Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie nach Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. 6Verlängerungen wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nach Satz 2 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. 7Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
(5) 1Ab 200 Schwerbehinderten wird ein Vertrauensmann oder eine Vertrauensfrau in Umsetzung des § 96 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in vollem Umfang freigestellt. 2Bei weniger zu betreuenden Schwerbehinderten erfolgt eine entsprechend reduzierte teilweise Freistellung.
(6) Für Beamte und Beamtinnen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach § 3 Abs. 5 für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gilt Absatz 4 entsprechend.
(7) 1Professoren und Professorinnen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. 2Das Gleiche gilt für Heilkuren. 3Innerhalb dieses Zeitraumes bestimmen Professoren und Professorinnen unter Berücksichtigung ihrer dienstlichen Aufgaben, zu welchen Zeiten sie den ihnen zustehenden Urlaub nehmen.
(8) Soweit für Professoren und Professorinnen ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 4 und 6 außer in den in den §§ 64 und 65 des Landesbeamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
(9) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt werden.
(10) 1Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Rektoren, Rektorinnen, Präsidenten, Präsidentinnen, Prorektoren, Prorektorinnen, Mitglieder des Präsidiums, Kanzler und Kanzlerinnen ist der Minister oder die Ministerin. 2Bestimmte Befugnisse des Ministers oder der Ministerin als Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte können allgemein oder im Einzelfall auf die Rektoren, Rektorinnen, Präsidenten oder Präsidentinnen übertragen werden.
(11) 1Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des Hochschulpersonals mit Ausnahme des sonstigen Personals ist der Rektor, die Rektorin, der Präsident oder die Präsidentin. 2Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des sonstigen Personals ist der Kanzler oder die Kanzlerin. 3Die Grundordnung kann vorsehen, dass bestimmte Befugnisse an den Kanzler oder die Kanzlerin oder andere Mitglieder des Rektorates beziehungsweise des Präsidiums übertragen werden können.
(12) 1Das Recht von Professoren und Professorinnen, aufgrund eines nach § 76 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506, 507), ergangenen Gesetzes eines anderen Landes von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt bei einem Wechsel in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt unberührt. 2Die Entpflichtung wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem das laufende Semester beendet wird. 3Satz 1 findet auf Antrag des Professors oder der Professorin keine Anwendung; der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor oder die Professorin noch nicht entpflichtet ist.