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§ 52 JAPO M-V - Rücktritt

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

(1) Für den Rücktritt gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.

(2) Genehmigt das Landesjustizprüfungsamt den Rücktritt von der schriftlichen Prüfung, wird die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in der laufenden Ausbildungsstation fortgesetzt, falls nicht die Zuweisung in die Wahlstation erfolgt oder der Ergänzungsvorbereitungsdienst anzutreten ist. Die Aufsichtsarbeiten sind in dem nächstmöglichen Prüfungstermin zu fertigen.

(3) Die Einzelheiten des Ergänzungsvorbereitungsdienstes bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.