§ 52 JAPO M-V - Rücktritt
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(2) Genehmigt das Landesjustizprüfungsamt den Rücktritt von der schriftlichen Prüfung, wird die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in der laufenden Ausbildungsstation fortgesetzt, falls nicht die Zuweisung in die Wahlstation erfolgt oder der Ergänzungsvorbereitungsdienst anzutreten ist. Die Aufsichtsarbeiten sind in dem nächstmöglichen Prüfungstermin zu fertigen.
(3) Die Einzelheiten des Ergänzungsvorbereitungsdienstes bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts.