§ 54 JAPO M-V - Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat einen Ergänzungsvorbereitungsdienst bis zum Beginn des nächsten vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmenden Prüfungstermins abzuleisten. Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet, wird auch der Ergänzungsvorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet.
(2) Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 43 bis 52a. Ein einmaliger Wechsel des Schwerpunktbereiches ist durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Zustellung des Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung möglich.
(3) Wird ein Ergänzungsvorbereitungsdienst abgeleistet, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildungsstellen, an die eine Zuweisung zur weiteren Ausbildung erfolgt sowie die Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß § 40 Absatz 4. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst endet mit dem Ablegen der Wiederholungsprüfung.