§ 60 BbgKVerf - Wahl, Abwahl und Rechtsstellung der Beigeordneten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Beigeordneten werden auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters von der Gemeindevertretung auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Sie sind hauptamtliche Beamte auf Zeit und nehmen die Leitung einer dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit wahr. Erhält der vorgeschlagene Bewerber nicht die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, finden weitere Wahlgänge statt, in denen die Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen ausreicht.
(2) Die Stellen der Beigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Bei der Wiederwahl eines Beigeordneten kann die Gemeindevertretung durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder. Die Gemeindevertretung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle den Beigeordneten wählen oder wiederwählen.
(3) Ein Antrag auf Abwahl kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gemeinsam und eigenhändig unterschrieben oder vom hauptamtlichen Bürgermeister eigenhändig unterschrieben gestellt werden. Zwischen dem Zugang des Antrags bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Sitzung der Gemeindevertretung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. Der Bürgermeister muss einen Beigeordneten unverzüglich nach Beschluss der Gemeindevertretung abberufen.
(4) Die Beigeordneten haben in den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.