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§ 59 BbgKVerf - Beigeordnete

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern und kreisfreien Städten kann ein Beigeordneter oder können mehrere Beigeordnete gewählt werden.

(2) Die Zahl der Beigeordneten ist in der Hauptsatzung festzusetzen. Sie beträgt in kreisangehörigen Gemeinden bis zu zwei, in kreisfreien Städten bis zu vier.

(3) Die Beigeordneten müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Einer der Beigeordneten muss mindestens die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungs- oder Justizdienst oder zum Richteramt oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation besitzen. In Gemeinden mit mehr als 40.000 Einwohnern muss der Beigeordnete die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation haben.

Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.