Versionsverlauf


  • ab 01.06.2000 (aktuelle Fassung)

§ 14 SV-VO - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 (SV-VO)
Amtliche Abkürzung
SV-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes entscheidet je nach Mitgliedschaft die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen Prüfungsausschusses.

(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Prüfungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem Prüfungsverfahren. Die Kammern erlassen inhaltsgleiche Prüfungsordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

(3) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass die Antragstellerin ihre oder Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.

Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.