§ 13 SV-VO - Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 (SV-VO)
- Amtliche Abkürzung
- SV-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 3
- 1.
mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen, insbesondere auch von Sonderbauten, haben,
- 2.
Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten besitzen,
- 3.
Grundkenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes besitzen,
- 4.
besondere Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutze ergeben, besitzen,
- 5.
Kenntnisse der auf dem Gebiet des vorbeugenden baulichen Brandschutzes verwendeten Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden, sowie über Abläufe von Brandszenarien besitzen und
- 6.
Kenntnisse in der Anwendung anlagentechnischer Brandschutzmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf den baulichen Brandschutz besitzen.
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 6 wird durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen.