Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 (SV-VO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 (SV-VO)
Amtliche Abkürzung
SV-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

Vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845)

Auf Grund des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 622), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen verordnet:

Inhaltsverzeichnis(1)§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Führung der Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger"1
Anerkennung, Verfahren2
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung3
Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung4
Erlöschen, Rücknahme, Widerruf5
Pflichten6
(weggefallen)7
Zweiter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit
Umfang der Anerkennung8
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung9
Anerkennungsverfahren10
Prüfungsausschuss11
Aufgabenerledigung12
Dritter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung13
Anerkennungsverfahren14
Prüfungsausschuss15
Aufgabenerledigung16
Vierter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung17
Anerkennungsverfahren18
Aufgabenerledigung19
Fünfter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung20
Anerkennungsverfahren21
Anerkennungsausschuss22
Aufgabenerledigung23
Sechster Abschnitt
Entgeltregelung24
Siebter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten25
Inkrafttreten26

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.